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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Havenport GbR · Stand: September 2026
Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmen.

  • Teil A – Allgemeine Bestimmungen
  • Teil B – Recruiting
  • Teil C – Havenport-Software
  • Teil D – Individuelle Automatisierungen
  • Teil E – Website-Gestaltung

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Havenport GbR, Stresemannstraße 87, 70191 Stuttgart („Havenport“), und ihren Kunden über Recruiting-Leistungen, die Überlassung von Software, individuelle Automatisierungen und die Website-Gestaltung.

(2) Havenport schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Vertragsschluss bestätigt der Kunde, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind vom Vertragsschluss ausgeschlossen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Havenport ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen erbringt.

(4) Teil A gilt für alle Leistungen. Die Teile B bis E gelten ergänzend für die jeweilige Leistung und gehen Teil A im Fall eines Widerspruchs vor. Individuell im Angebot getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website, in Präsentationen und im Erstgespräch ist kein bindendes Angebot. Ein Vertrag kommt erst durch Unterzeichnung des Angebots durch beide Parteien oder durch eine Auftragsbestätigung von Havenport in Textform zustande.

(2) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich abschließend aus dem Angebot und der darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung. Beschreibungen auf der Website, in Unterlagen oder im Gespräch sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien. Garantien übernimmt Havenport ausschließlich, wenn sie in diesen AGB oder im Angebot ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet sind; das sind die Garantien nach §§ 15 und 16.

(3) Havenport darf zur Leistungserbringung Subunternehmer und technische Dienstleister einsetzen. Havenport bleibt gegenüber dem Kunden für deren Leistungen nach Maßgabe dieser AGB verantwortlich.

(4) Havenport erbringt keine Rechts-, Steuer-, Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsberatung. Hinweise von Havenport zu solchen Fragen sind unverbindlich und ersetzen keine fachkundige Beratung.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt Havenport rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Entscheidungen zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.

(2) Havenport darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Kunden vertrauen. Für Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter Angaben oder Mitwirkungshandlungen des Kunden ist Havenport nicht verantwortlich, es sei denn, Havenport hat die Unrichtigkeit erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt.

(3) Verzögert sich die Leistung, weil der Kunde eine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, verschieben sich vereinbarte Termine und Fristen angemessen. Havenport kann den dadurch entstehenden Mehraufwand nach den vereinbarten, sonst nach angemessenen Sätzen berechnen.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Havenport darf Rechnungen elektronisch übermitteln.

(3) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenansprüchen wegen Mängeln oder Nichterfüllung aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(5) Ist der Kunde mehr als 14 Tage mit einem Betrag in Höhe von mindestens einer Monatsvergütung, mindestens jedoch 100 Euro, in Verzug, darf Havenport nach Ankündigung in Textform mit einer Frist von sieben Tagen weitere Leistungen zurückhalten und den Zugang zu Software sperren, bis die fälligen Beträge gezahlt sind. Die Pflicht des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt davon unberührt.

(6) Bei Verträgen mit wiederkehrender Vergütung kann Havenport die Preise höchstens einmal je Vertragsjahr mit Wirkung zum Beginn einer neuen Vertragsperiode angemessen anpassen, soweit sich die Kosten für Hosting, Plattformen, Lizenzen oder Personal verändert haben. Havenport kündigt die Anpassung mindestens sechs Wochen vorher in Textform an. Im Fall einer Erhöhung kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen; darauf weist Havenport in der Ankündigung hin.

§ 5 Laufzeit und Kündigung

(1) Laufzeit, Mindestlaufzeit und Kündigungsfristen von Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen ergeben sich aus dem Angebot. Ist dort nichts vereinbart, beträgt die Mindestlaufzeit zwölf Monate; der Vertrag verlängert sich jeweils um zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Havenport insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Höhe von mindestens zwei Monatsvergütungen in Verzug ist oder die Leistungen trotz Abmahnung vertragswidrig oder rechtswidrig nutzt.

(3) Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 6 Haftung

(1) Havenport haftet unbeschränkt a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, c) nach dem Produkthaftungsgesetz, d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und e) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Havenport nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) In den Fällen von Absatz 2 ist die Haftung je Schadensfall auf 50.000 Euro und für alle Schadensfälle innerhalb eines Vertragsjahres insgesamt auf 100.000 Euro begrenzt. In diesen Fällen haftet Havenport nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und mittelbare Schäden, soweit diese bei Vertragsschluss nicht typischerweise vorhersehbar waren.

(4) Im Übrigen ist die Haftung von Havenport für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

(5) Für den Verlust von Daten haftet Havenport im Rahmen der Absätze 2 bis 4 nur in Höhe des Aufwands, der zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre, wenn der Kunde seine Pflicht zur regelmäßigen Sicherung seiner Daten (§ 21 Abs. 4) erfüllt hätte.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Gesellschafter, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Havenport.

(7) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz sowie Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 7 Höhere Gewalt und Leistungen Dritter

(1) Havenport ist von der Leistungspflicht befreit, solange und soweit die Leistung durch Umstände verhindert wird, die Havenport nicht zu vertreten hat, insbesondere durch höhere Gewalt, Streik, behördliche Anordnungen, Pandemien, großflächige Störungen des Internets oder der Stromversorgung, Ausfälle oder Änderungen von Diensten Dritter, die nicht Erfüllungsgehilfen von Havenport sind (etwa soziale Netzwerke, Stellenbörsen, Telekommunikations- und Internetanbieter), sowie Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen.

(2) Dauert ein solches Hindernis länger als drei Monate, können beide Parteien den betroffenen Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich kündigen.

§ 8 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der anderen Partei, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Kandidaten-, Mitarbeiter- und Kundendaten, vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags.

(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass die empfangende Partei dies zu vertreten hat, die ihr bereits rechtmäßig bekannt waren oder die sie aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflichten offenlegen muss.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht besteht nach Vertragsende drei Jahre fort, für Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten zeitlich unbegrenzt.

§ 9 Datenschutz

(1) Jede Partei ist für die Einhaltung der für sie geltenden Datenschutzvorschriften selbst verantwortlich.

(2) Soweit Havenport personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, insbesondere bei der Nutzung der Havenport-Software, gilt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, der unter haven-port.com/auftragsverarbeitung abrufbar ist und mit Abschluss des Softwarevertrags Vertragsbestandteil wird. Er geht diesen AGB in seinem Regelungsbereich vor.

(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er personenbezogene Daten, die er Havenport übermittelt oder in die Software eingibt, rechtmäßig verarbeiten darf, insbesondere dass er seine Beschäftigten informiert, erforderliche Einwilligungen einholt und Beteiligungsrechte eines Betriebsrats wahrt.

§ 10 Referenzen

Havenport darf den Kunden nur nach vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen, etwa mit Namen oder Logo auf der Website. Der Kunde kann seine Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Vorrangige individuelle Absprachen bleiben unberührt.

(2) Havenport kann diese AGB für bestehende Verträge mit wiederkehrenden Leistungen ändern, soweit die Änderung weder Hauptleistungspflichten noch Vergütung, Laufzeit oder Haftung betrifft und notwendig ist, um Änderungen der Rechtslage, der Rechtsprechung oder technischer Rahmenbedingungen, insbesondere eingesetzter Plattformen, nachzuvollziehen. Havenport teilt die Änderung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Änderung als angenommen; auf diese Folge, das Widerspruchsrecht und das Kündigungsrecht weist Havenport in der Mitteilung hin. Der Kunde kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderung fristlos kündigen. Widerspricht der Kunde, gelten die bisherigen AGB fort; Havenport kann den Vertrag dann mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Stuttgart. Havenport ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Teil B – Recruiting

§ 12 Leistungen im Recruiting

(1) Havenport unterstützt den Kunden bei der Besetzung der im Angebot bezeichneten Position, insbesondere durch Analyse der Position, gemeinsame Erstellung eines Anforderungsprofils, Entwicklung einer Recruiting-Strategie, Veröffentlichung von Stellenanzeigen, Ansprache und Vorauswahl von Kandidaten sowie Begleitung des Auswahlprozesses bis zum Abschluss des Arbeitsvertrags.

(2) Havenport schuldet die sorgfältige Erbringung dieser Dienstleistungen, nicht den Abschluss eines Arbeitsvertrags oder einen sonstigen Erfolg. Die Garantien nach §§ 15 und 16 bleiben unberührt.

(3) Maßgeblich für die Suche ist das vom Kunden in Textform freigegebene Anforderungsprofil einschließlich der Angaben zu Aufgaben, Qualifikation, Arbeitsort, Arbeitszeit und Vergütungsrahmen.

(4) Die Auswahl- und Einstellungsentscheidung, die Gestaltung des Arbeitsvertrags sowie die Prüfung von Qualifikationen, Zeugnissen, Referenzen, Aufenthaltstiteln, Arbeitserlaubnissen und sonstigen Einstellungsvoraussetzungen liegen allein beim Kunden. Havenport gibt Angaben der Kandidaten weiter und prüft sie auf Plausibilität, übernimmt aber keine Gewähr für deren Richtigkeit sowie für Eignung, Leistung, Verhalten oder Verbleib eingestellter Personen.

(5) Havenport haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen von Kandidaten und von Personen, die der Kunde eingestellt hat; die Haftung von Havenport für eigene Pflichtverletzungen nach § 6 bleibt unberührt. Arbeitsverträge kommen ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Kandidaten zustande; Havenport betreibt keine Arbeitnehmerüberlassung.

§ 13 Vergütung und Laufzeit im Recruiting

(1) Für die Besetzung einer Position schuldet der Kunde den im Angebot vereinbarten Festpreis. Der Festpreis wird mit Unterzeichnung des Recruiting-Vertrags in Rechnung gestellt und ist innerhalb der Zahlungsfrist nach § 4 Abs. 2 zu zahlen.

(2) Havenport darf mit der Veröffentlichung von Stellenanzeigen bis zum Eingang der Zahlung warten.

(3) Ob Kosten für kostenpflichtige Stellenbörsen, Anzeigenplätze oder Werbemittel im Festpreis enthalten sind, ergibt sich aus dem Angebot. Ist dort nichts geregelt, trägt der Kunde diese Kosten, soweit er sie vorher freigegeben hat.

(4) Der Recruiting-Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung und ist bis zum Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 1 fest geschlossen; beginnt diese Frist nach § 15 Abs. 2 neu oder verlängert sie sich, verlängert sich die Vertragslaufzeit entsprechend. Eine ordentliche Kündigung und die Kündigung nach § 627 BGB sind ausgeschlossen. Der Vertrag endet nicht dadurch, dass ein von Havenport vorgestellter Kandidat einen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Während der Laufzeit kann der Kunde mehrere von Havenport vorgestellte Kandidaten einstellen; hierfür fällt keine weitere Vergütung an.

(5) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Beendet der Kunde den Vertrag vorzeitig aus einem Grund, den Havenport nicht zu vertreten hat, behält Havenport den Anspruch auf die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen. Diese beträgt pauschal 25 % des Festpreises, wenn noch keine Stellenanzeige veröffentlicht wurde, und 60 % des Festpreises nach Veröffentlichung der ersten Stellenanzeige. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer, Havenport der Nachweis höherer erbrachter Leistungen vorbehalten. Ein überzahlter Betrag wird erstattet.

§ 14 Pflichten des Kunden im Recruiting

(1) Der Kunde gibt Havenport zu vorgestellten Kandidaten innerhalb von drei Werktagen eine Rückmeldung, ermöglicht Vorstellungsgespräche innerhalb von zehn Werktagen nach Vorstellung und teilt Ablehnungen mit Angabe des Grundes in Textform mit.

(2) Der Kunde teilt Havenport den Abschluss eines Arbeits-, Dienst- oder freien Mitarbeitervertrags mit einem von Havenport vorgestellten Kandidaten innerhalb von fünf Werktagen nach Unterzeichnung in Textform mit, einschließlich des Datums der Unterzeichnung und des vorgesehenen Arbeitsbeginns.

(3) Der Kunde behandelt Kandidatenunterlagen vertraulich, verwendet sie ausschließlich für die Besetzung der Position, gibt sie nicht an Dritte weiter und löscht sie nach Abschluss des Auswahlverfahrens nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben. Der Kunde verarbeitet die Daten der Kandidaten als eigener Verantwortlicher.

(4) Der Kunde stellt Havenport von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz frei, die auf seinen Vorgaben zum Anforderungsprofil oder auf seinen Auswahlentscheidungen beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

§ 15 90-Tage-Geld-zurück-Garantie

(1) Kommt innerhalb von 90 Tagen ab der Veröffentlichung der ersten Stellenanzeige durch Havenport für die Position kein Arbeitsvertrag zwischen dem Kunden und einem von Havenport vorgestellten Kandidaten zustande, erstattet Havenport dem Kunden den für diese Position gezahlten Festpreis. Weitere Ansprüche aus der Garantie bestehen nicht.

(2) Die Garantie setzt voraus, dass der Kunde a) den Festpreis fristgerecht gezahlt hat, b) seine Pflichten nach § 14 Abs. 1 erfüllt, c) das freigegebene Anforderungsprofil einschließlich des Vergütungsrahmens nicht wesentlich ändert, d) das Besetzungsverfahren nicht abbricht, die Position nicht streicht und nicht anderweitig besetzt und e) nicht mehr als drei vorgestellte Kandidaten, die das freigegebene Anforderungsprofil erfüllen, ohne sachlichen Grund ablehnt. Ändert der Kunde das Anforderungsprofil wesentlich, beginnt die Frist nach Absatz 1 mit der Veröffentlichung der angepassten Stellenanzeige neu. Die Voraussetzung nach Buchstabe b gilt als erfüllt, wenn die Pflichtverletzung für das Ausbleiben eines Vertragsschlusses nicht ursächlich war; die Frist nach Absatz 1 verlängert sich jedoch um die Dauer der vom Kunden zu vertretenden Verzögerung.

(3) Die Garantie erlischt, sobald ein von Havenport vorgestellter Kandidat einen Arbeitsvertrag mit dem Kunden unterzeichnet, unabhängig vom späteren Arbeitsbeginn oder Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Die Laufzeit des Recruiting-Vertrags nach § 13 Abs. 4 bleibt davon unberührt.

(4) Hat der Kunde einen Vertrag mit einem vorgestellten Kandidaten geschlossen und dies entgegen § 14 Abs. 2 nicht mitgeteilt, erlischt die Garantie ebenfalls. Eine bereits geleistete Erstattung hat der Kunde in diesem Fall innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen; die Nachbesetzungsgarantie nach § 16 entfällt.

(5) Der Kunde muss den Erstattungsanspruch innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 in Textform geltend machen und auf Verlangen schriftlich versichern, dass kein Vertrag mit einem vorgestellten Kandidaten geschlossen wurde. Havenport zahlt den Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieser Erklärung. Mit der Erstattung endet der Recruiting-Vertrag für diese Position.

§ 16 Nachbesetzungsgarantie

(1) Kündigt der erste Mitarbeiter, der aufgrund der Vermittlung von Havenport im Rahmen des Recruiting-Vertrags eingestellt wurde, sein Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten sechs Monate nach Arbeitsbeginn selbst, sucht Havenport ohne weitere Vergütung einen Ersatz für dieselbe Position, und zwar ohne zeitliche Begrenzung bis zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags.

(2) Die Nachbesetzungsgarantie gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Kunden, durch Aufhebungsvertrag, durch Ablauf einer Befristung oder aus Gründen endet, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere wenn der Kunde die im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Mitarbeiters geändert oder nicht eingehalten hat.

(3) Der Kunde muss Havenport die Eigenkündigung innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang in Textform mitteilen und auf Verlangen nachweisen. Für die Nachbesetzung gelten das bisherige Anforderungsprofil und die Pflichten des Kunden nach § 14 entsprechend.

(4) Die Nachbesetzungsgarantie gilt ausschließlich für den ersten Mitarbeiter, der im Rahmen des Recruiting-Vertrags einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, und besteht nur einmal. Für weitere während der Laufzeit eingestellte Mitarbeiter sowie für einen im Wege der Nachbesetzung eingestellten Mitarbeiter besteht keine Nachbesetzungsgarantie. Ein Anspruch auf Erstattung der Vergütung ergibt sich aus der Nachbesetzungsgarantie nicht.

§ 17 Einstellung vorgestellter Kandidaten nach Vertragsende

(1) Schließt der Kunde oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§ 15 AktG) nach dem Ende der Laufzeit des Recruiting-Vertrags, jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach der Vorstellung eines Kandidaten durch Havenport, einen Arbeits-, Dienst- oder freien Mitarbeitervertrag mit diesem Kandidaten, schuldet der Kunde den vereinbarten Festpreis erneut. Dies gilt auch für eine andere als die ausgeschriebene Position und auch dann, wenn die Vergütung nach § 15 erstattet wurde. Es gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass ihm der Kandidat bereits vor der Vorstellung durch Havenport bekannt war und er dies Havenport innerhalb von fünf Werktagen nach der Vorstellung in Textform mitgeteilt hat.

(2) Gibt der Kunde Kandidatenunterlagen an Dritte weiter und stellt der Dritte den Kandidaten innerhalb dieser Frist ein, schuldet der Kunde den Festpreis als pauschalierten Schadensersatz. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

Teil C – Havenport-Software

§ 18 Leistungsgegenstand der Software

(1) Havenport stellt die im Angebot genannten Havenport-Softwarelösungen für die Vertragslaufzeit zur Nutzung bereit, entweder als webbasierte Anwendung über das Internet („Web-App“) oder als Programm zur Installation auf Geräten des Kunden („Desktop-Programm“). Eine Web-App bleibt auch dann eine Web-App im Sinne dieser AGB, wenn sie auf dem Gerät des Kunden als installierbare Anwendung mit eigenem Symbol und Fenster bereitgestellt wird.

(2) Der Funktionsumfang ergibt sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibung. Havenport darf die Software weiterentwickeln und ändern, soweit dadurch vertraglich vereinbarte wesentliche Funktionen nicht entfallen.

(3) Bei Web-Apps ist der Übergabepunkt der Ausgang des Rechenzentrums zum Internet. Für die Internetverbindung, Endgeräte, Browser und Betriebssysteme des Kunden sowie deren Eignung ist der Kunde verantwortlich.

(4) Stellt ein für den Betrieb der Web-Apps wesentlicher Plattformanbieter seinen Dienst ein oder ändert ihn so, dass der Weiterbetrieb für Havenport unzumutbar wird, darf Havenport die Web-App auf eine gleichwertige Plattform umstellen oder den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Im Voraus gezahlte Vergütung für die Zeit nach Vertragsende wird anteilig erstattet.

§ 19 Nutzungsrechte

(1) Havenport räumt dem Kunden für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software für eigene interne Geschäftszwecke in der vereinbarten Zahl von Nutzern oder Geräten zu nutzen. Ist nichts vereinbart, darf ein Desktop-Programm auf höchstens zwei Geräten aktiviert werden. Eine Web-App darf nur von der im Angebot vereinbarten Zahl von Nutzern verwendet werden; jeder Nutzer benötigt einen eigenen, persönlichen Zugang, der nicht von mehreren Personen geteilt werden darf.

(2) Nutzt der Kunde eine Web-App mit mehr Nutzern als vereinbart, ist er verpflichtet, für jeden zusätzlichen Nutzer eine weitere Nutzerlizenz zum einmaligen Preis von 250 Euro zu erwerben. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Kunde die Überschreitung zu vertreten hat, und gilt ab Beginn der Überschreitung; die weiteren Nutzerlizenzen gelten für die restliche Vertragslaufzeit. Havenport darf die Nutzung zur Prüfung der Einhaltung anhand der Nutzerkonten und Anmeldeprotokolle auswerten und zusätzliche Zugänge bis zum Erwerb der Lizenzen sperren. Weitergehende Ansprüche von Havenport bleiben unberührt.

(3) Dem Kunden ist es untersagt, Zugangsdaten oder Lizenzschlüssel an Dritte weiterzugeben, die Software Dritten zur Nutzung zu überlassen, Lizenzprüfungen oder Schutzmechanismen zu umgehen und die Software zu dekompilieren, soweit dies nicht nach § 69e UrhG zwingend erlaubt ist. Havenport überlässt Software ausschließlich zeitlich befristet für die Vertragslaufzeit; ein Erwerb der Software ist nicht Vertragsgegenstand.

(4) Verstößt der Kunde gegen diese Bestimmungen, darf Havenport den Zugang sperren und den Vertrag nach erfolgloser Abmahnung außerordentlich kündigen.

§ 20 Betrieb, Wartung und Support

(1) Havenport stellt die Web-Apps am Übergabepunkt mit einer Verfügbarkeit von 97 % im Monatsmittel bereit, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Nicht eingerechnet werden angekündigte Wartungsarbeiten von bis zu acht Stunden im Monat, die Havenport möglichst außerhalb der Zeit von Montag bis Freitag, 8 bis 18 Uhr, durchführt, sowie Störungen, die auf höherer Gewalt (§ 7) oder auf Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden beruhen. Solange diese Verfügbarkeit erreicht wird, stellen einzelne Unterbrechungen keinen Mangel dar.

(2) Support erhält der Kunde per E-Mail an support@haven-port.com an Werktagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg). Havenport bearbeitet Anfragen in angemessener Frist. Bestimmte Reaktions- oder Lösungszeiten gelten nur, wenn sie im Angebot vereinbart sind.

(3) Updates und Fehlerbehebungen der Software sind in der laufenden Vergütung enthalten.

(4) Havenport sichert die Daten der Web-Apps regelmäßig nach dem Stand der Technik. Die Sicherung dient der Wiederherstellung des Gesamtsystems und ersetzt nicht die Sicherung des Kunden nach § 21 Abs. 4.

§ 21 Pflichten des Kunden bei der Software

(1) Der Kunde hält Zugangsdaten geheim, schützt sie vor dem Zugriff Unbefugter und informiert Havenport unverzüglich, wenn er einen Missbrauch vermutet.

(2) Der Kunde nutzt die Software nicht für rechtswidrige Zwecke und bringt keine Schadsoftware oder rechtswidrigen Inhalte ein.

(3) Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingegebenen Daten sowie für die Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung verantwortlich.

(4) Der Kunde sichert die für ihn wichtigen Daten regelmäßig, mindestens einmal im Monat, über die in der Software vorhandenen Exportfunktionen oder auf andere geeignete Weise.

(5) Bindet der Kunde Dienste Dritter an, insbesondere Microsoft 365, erteilt er die erforderlichen Berechtigungen in eigener Verantwortung und stellt sicher, dass er dazu berechtigt ist. Er kann sie jederzeit widerrufen; die betroffenen Funktionen entfallen dann. Für Änderungen, Einschränkungen oder Ausfälle dieser Dienste haftet Havenport nicht, soweit sie nicht auf einer Pflichtverletzung von Havenport beruhen.

§ 22 Keine Beratung, Prüfpflicht des Kunden

(1) Die Software ist ein Hilfsmittel. Berechnungen, Auswertungen, Vorschläge, automatische Erkennungen, Fristen und Erinnerungen, die die Software ausgibt, können fehlerhaft oder unvollständig sein und ersetzen keine fachkundige Prüfung.

(2) Der Kunde bleibt allein verantwortlich für eine ordnungsgemäße Buchführung und Aufbewahrung, für Lohn- und Gehaltsabrechnungen, für Steuer- und Sozialversicherungsmeldungen, für die Einhaltung von Fristen sowie für die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften, etwa zu Arbeitszeit, Urlaub und Entgeltfortzahlung. Er prüft die Ergebnisse der Software vor ihrer Verwendung oder lässt sie durch einen Steuerberater oder eine andere fachkundige Person prüfen.

(3) In der Software hinterlegte gesetzliche Werte, etwa Steuertarife, Beitragssätze und Feiertage, entsprechen dem Stand der jeweiligen Softwareversion. Der Kunde prüft ihre Aktualität für seinen Anwendungsfall.

(4) Gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Kunden, insbesondere nach § 147 AO und § 257 HGB, erfüllt der Kunde selbst; die Web-Apps sind kein Archivsystem.

(5) Mängelrechte des Kunden und die Haftung von Havenport nach § 6 bleiben unberührt; ein Verstoß gegen die Prüfpflicht nach Absatz 2 wird im Rahmen von § 254 BGB berücksichtigt.

§ 23 Mängel der Software

(1) Der Kunde meldet Mängel unverzüglich in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung.

(2) Havenport beseitigt Mängel in angemessener Frist nach eigener Wahl durch Fehlerbehebung, Bereitstellung einer neuen Version oder eine zumutbare Umgehungslösung.

(3) Die verschuldensunabhängige Haftung von Havenport für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.

(4) Der Kunde kann eine Minderung nicht durch Abzug von der laufenden Vergütung durchsetzen; Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge bleiben unberührt. Ein Recht zur Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) besteht erst, wenn Havenport die Mängelbeseitigung endgültig verweigert, sie zweimal fehlgeschlagen ist oder nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist erfolgt.

§ 24 Vertragsende und Daten

(1) Nach Ende des Vertrags kann der Kunde seine in einer Web-App gespeicherten Daten noch einen Monat lang über die vorhandenen Exportfunktionen abrufen. Nach Ablauf dieses Monats löscht Havenport die Daten endgültig, soweit Havenport nicht gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist. Nach der Löschung ist eine Wiederherstellung nicht möglich; für die rechtzeitige Sicherung ist der Kunde verantwortlich.

(2) Bei Desktop-Programmen liegen die Daten auf den Geräten des Kunden. Nach Ablauf oder Sperre der Lizenz sind neue Verarbeitungen gesperrt; das Ansehen und der Export vorhandener Daten bleiben möglich.

(3) Havenport setzt für den Betrieb der Web-Apps Unterauftragsverarbeiter ein, insbesondere Anbieter von Anwendungsplattformen, Hosting und E-Mail. Die Web-Apps werden auf Servern in den USA betrieben. Einzelheiten, einschließlich der Verarbeitungsorte und der Garantien für Übermittlungen in Drittländer nach Art. 44 ff. DSGVO, regelt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung.

Teil D – Individuelle Automatisierungen

§ 25 Individuelle Automatisierungen

(1) Umfang und Ergebnis individueller Automatisierungen ergeben sich aus dem Angebot und einer gegebenenfalls vereinbarten Leistungsbeschreibung. Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss setzt Havenport nach Vereinbarung in Textform um; Mehraufwand wird gesondert vergütet.

(2) Nach Fertigstellung meldet Havenport die Abnahmebereitschaft. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von zehn Werktagen und erklärt die Abnahme oder verweigert sie unter Angabe der Mängel in Textform. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert; gleiches gilt, wenn der Kunde die Leistung nach Ablauf der Frist produktiv nutzt, ohne Mängel gerügt zu haben. Auf diese Folgen weist Havenport bei der Meldung hin. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(3) Bei Mängeln leistet Havenport nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme; § 6 Abs. 1 und 7 bleiben unberührt.

(4) Mit vollständiger Zahlung erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Recht, die individuell für ihn erstellten Ergebnisse für eigene interne Zwecke zu nutzen. Havenport behält alle Rechte an vorbestehenden Komponenten, Werkzeugen, Vorlagen und allgemeinem Know-how und darf diese weiter verwenden. Für enthaltene Open-Source-Komponenten gelten deren Lizenzbedingungen.

(5) Betrieb, Hosting, Wartung und Weiterentwicklung nach der Abnahme schuldet Havenport nur, wenn dies gesondert vereinbart ist. Für Fehler, die durch Änderungen des Kunden oder Dritter oder durch Änderungen an angebundenen Fremdsystemen und Schnittstellen (etwa Microsoft, Banken, Buchhaltungs- und Behördensysteme) entstehen, haftet Havenport nicht; notwendige Anpassungen werden gesondert vergütet.

Teil E – Website-Gestaltung

§ 26 Leistungen der Website-Gestaltung

(1) Umfang und Ergebnis der Website-Gestaltung, insbesondere Anzahl der Seiten, Funktionen, Sprachfassungen und Korrekturrunden, ergeben sich aus dem Angebot. Havenport schuldet die Erstellung der vereinbarten Website als Werk; für Abnahme und Mängel gilt § 25 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) Havenport legt dem Kunden zunächst einen Entwurf von Aufbau und Gestaltung vor. Nach Freigabe des Entwurfs durch den Kunden in Textform setzt Havenport die Website um und stellt sie vor der Veröffentlichung zur Prüfung bereit. Mit der Veröffentlichung auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Kunden gilt die Website als abgenommen, soweit der Kunde nicht vorher Mängel in Textform gerügt hat.

(3) Änderungswünsche, die über die im Angebot vereinbarten Korrekturrunden hinausgehen oder nach Freigabe eines Entwurfs geäußert werden, setzt Havenport nach Vereinbarung in Textform gegen gesonderte Vergütung um.

(4) Havenport gestaltet die Website für die bei Abnahme aktuellen Versionen der gängigen Browser auf Desktop und Mobilgeräten. Abweichende Darstellungen in älteren oder später erscheinenden Browserversionen stellen keinen Mangel dar. Havenport schuldet keine bestimmten Platzierungen in Suchmaschinen, Besucherzahlen, Anfragen oder Umsätze.

(5) Domains werden auf den Namen des Kunden registriert, soweit nichts anderes vereinbart ist. Hosting, Domainverwaltung, Wartung, Sicherheitsaktualisierungen und die laufende Pflege von Inhalten nach der Abnahme schuldet Havenport nur, wenn dies gesondert vereinbart ist. Betreibt Havenport die Website oder verarbeitet Havenport dabei personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, etwa Anfragen über Formulare, gilt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung entsprechend.

§ 27 Vergütung und Mitwirkung bei der Website-Gestaltung

(1) Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, sind 50 % der Vergütung mit Auftragserteilung und 50 % mit Abnahme fällig. Havenport darf mit der Umsetzung bis zum Eingang der ersten Zahlung warten.

(2) Der Kunde stellt Texte, Bilder, Logos und sonstige Inhalte sowie die für die Website erforderlichen Angaben rechtzeitig zur Verfügung und gibt Entwürfe innerhalb von zehn Werktagen frei oder teilt Änderungswünsche mit. Havenport ist nicht verpflichtet, vom Kunden gelieferte Inhalte auf inhaltliche Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit zu prüfen.

(3) Stellt der Kunde erforderliche Inhalte oder Freigaben trotz Aufforderung nicht bereit, kann Havenport ihm in Textform eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Nach deren Ablauf darf Havenport die Website mit Platzhaltern fertigstellen und die Abnahme verlangen oder die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen; auf diese Folgen weist Havenport bei der Fristsetzung hin. Das spätere Einfügen der Inhalte wird nach Aufwand vergütet.

(4) Kündigt der Kunde den Vertrag vor Fertigstellung ohne wichtigen Grund, behält Havenport den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 BGB).

§ 28 Rechtliche Anforderungen an die Website

(1) Für Impressum, Datenschutzerklärung, Hinweise zu Cookies und Einwilligungen sowie sonstige rechtliche Pflichtangaben der Website ist der Kunde verantwortlich. Havenport erbringt insoweit keine Rechtsberatung; von Havenport bereitgestellte Mustertexte sind unverbindlich und vom Kunden vor der Veröffentlichung prüfen zu lassen.

(2) Der Kunde entscheidet, welche Dienste Dritter in die Website eingebunden werden, etwa Analyse- und Marketingwerkzeuge, Karten, Videos, Schriften externer Anbieter, Buchungs- oder Zahlungsdienste. Für deren datenschutzrechtliche Zulässigkeit, erforderliche Einwilligungen und Verträge mit den Anbietern ist der Kunde verantwortlich.

(3) Ob die Website den Anforderungen an die Barrierefreiheit, insbesondere nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, genügen muss, prüft der Kunde. Havenport setzt eine barrierefreie Gestaltung nach einem bestimmten Standard nur um, wenn dies im Angebot vereinbart ist.

(4) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Inhalte der Website, insbesondere Werbeaussagen, Preisangaben und die Verwendung von Marken, rechtlich zulässig sind.

§ 29 Rechte an Inhalten und an der Website

(1) Der Kunde versichert, dass er an allen bereitgestellten Inhalten, insbesondere Texten, Bildern, Videos, Logos, Marken und Schriften, die für die Verwendung auf der Website erforderlichen Rechte besitzt und dass abgebildete Personen in die Veröffentlichung eingewilligt haben.

(2) Der Kunde stellt Havenport von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Zusicherung oder auf vom Kunden gelieferten oder freigegebenen Inhalten beruhen, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

(3) Setzt Havenport lizenzpflichtige Inhalte Dritter ein, etwa Bildmaterial, Schriften oder Softwarekomponenten, gelten deren Lizenzbedingungen. Lizenzkosten trägt der Kunde, soweit sie nicht im Angebot enthalten sind; Havenport verwendet solche Inhalte nur nach Abstimmung mit dem Kunden.

(4) Mit vollständiger Zahlung erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Recht, die für ihn erstellte Gestaltung und Umsetzung für seine Website zu nutzen und zu ändern. Bis dahin darf der Kunde die Website nur mit Zustimmung von Havenport veröffentlichen. Havenport behält alle Rechte an vorbestehenden Komponenten, Vorlagen, Werkzeugen und allgemeinem Know-how. Offene Gestaltungs- und Quelldateien schuldet Havenport nur, wenn deren Herausgabe im Angebot vereinbart ist.

(5) Für Änderungen, die der Kunde oder Dritte nach der Abnahme an der Website vornehmen, sowie für deren Folgen haftet Havenport nicht.

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Recruiting Automatisierung Website-Gestaltung

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